Die Armbrust im Waffenrecht
Im aktuelle Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 ist die Armbrust den Schusswaffen gleichgestellt. Dadurch bedingt sind alle Belange der Schusswaffe auch auf die Armbrust anzuwenden, insofern sie nicht ausdrücklich von diesen freigestellt wurde.
Dies betrifft den Schützen im wesentlichen in zwei Punkten:
- Der Umgang mit der Armbrust ist nur Personen die das 18. Lebensjahr vollendet haben gestattet.
- Zudem ist ein Schießen mit der Armbrust erlaubnispflichtig. Eine Ausnahme hiervon stellt das Schießen auf einem für diese Zwecke abgenommenem Schießstand dar.
Wir bieten allen unseren Mitgliedern Beratung zum Umgang mit der Armbrust und einrichten von Schießständen an.
Wichtige Paragraphen im Waffengesetz
Die Armbrust wird an mehreren Stellen im Waffengesetz erwähnt. Dieses regelt den Umgang mit der Armbrust. Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
- Die Armbrust ist eine den Schusswaffen gleichgestellte Waffe (WaffG §1, Anlage 1)
- Der Umgang ist nur Personen über 18 Jahren gestattet (WaffG §2)
- Erwerb, Besitz, Führen, Handel und Verbringen ist Erlaubnisfrei (Anlage 2 zu WaffG §2)
- Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Armbrust (außerhalb von Schießstätten) wird durch einen Erlaubnisschein erteilt. (WaffG §10)
- Das Schießen auf einer Schießstätte ist mit der Armbrust Erlaubnisfrei (WaffG §12)
- Schießstätten für Armbrüste sind Erlaubnispflichtig (WaffVwV zu § 27)
- Auch wenn mit der Armbrust im Waffenrechtlichen Sinne nicht geschossen wird, sind alle Belange und Vorschriften des Schießens und Umgangs mit Schusswaffen auf die Armbrust anwendbar (WaffVwV zu Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.2)
Obige Punkte entsprechen der aktuellen Rechtsauslegung von Behörden und Ministerien stand 01.01.2023 und werden von der Rechtssprechung bejaht.
Die gerne erwähnte Bedingung für das Schießen außerhalb von Schießstätten, dass der Pfeil das Grundstück nicht verlassen darf bezieht sich auf Armbrüste mit einer Grenze von weniger als 7,5J welche nur von wenigen PABs (Pistolenarmbrüste) eingehalten werden. (WaffG §12 Absatz 4)